Sachverhalt
A. A._____, geb. 1998, meldete sich im April 2016 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an, nachdem er am 19. März 2016 einen Skiunfall erlitten hatte, in dessen Folge eine sensomotorisch komplette Tetraplegie sub C4, im Verlauf sub C6 (AIS A), diagnostiziert wurde. B. Mit Urteil S 18 68 vom 14. Mai 2019 wies das damalige Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in Aufhebung der abschlägigen Verfügung die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen zur Notwendigkeit der invaliditätsbedingt erforderlichen Anpassungen an der Wohnung in der B._____ und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurück. Nach Einholung einer fachtechnischen Beurteilung der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung (SAHB) übernahm die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Juni 2020 einen Kostenbeitrag von CHF 31'178.45 für invaliditätsbedingte Anpassungen im Wohnbereich der Wohnung in der B._____. C. Bereits ab Mai 2019 absolvierte A._____ ein Belastbarkeitstraining bei ParaWork im Schweizerischen Paraplegiker-Zentrum (SPZ) in C._____. Dieses musste er insbesondere aufgrund der sich verschlechternden Hautverhältnisse bei der Mobilisation zunächst unterbrechen, bevor die Massnahme am 21. Mai 2019 vorzeitig beendet wurde. In den folgenden Jahren konnten aufgrund des instabilen Gesundheitszustands keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden. D. Auf Nachfrage der zuständigen Berufsberaterin der IV-Stelle äusserte sich A._____ im Dezember 2022 dahingehend, dass er in beruflicher Hinsicht eine Integrationsmassnahme antreten möchte und im März 2023 mit seiner Familie nach D._____ umziehen werde. Bereits zuvor hatte er Anfang Februar 2022 eine Eigentumswohnung in D._____ erworben, welche er in der Folge baulich an seine invaliditätsbedingten Bedürfnisse anpassen liess. E. Daraufhin tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen. Mit Stellungnahme vom
18. April 2023 befand die behandelnde Ärztin des SPZ, Dr. med. E._____, eine Arbeitsintegration mit viermal zwei Stunden sei bei A._____ aktuell nicht realistisch. Gleichermassen riet auch der Leiter der Eingliederungsberatung des SPZ aus gesundheitlichen Gründen davon ab, zum aktuellen Zeitpunkt eine Eingliederung zu wagen, auch wenn A._____ sehr motiviert sei. Im Abschlussgespräch am 25. April 2023 wurde festgehalten, dass aufgrund der medizinischen Situation von A._____ keine Eingliederungsmöglichkeit bestehe. Daraufhin wurden die Bemühungen in der Berufsberatung nach mehr als sieben Jahren nach dem Unfall beendet.
3 / 15 F. Mit Urteil S 23 120 vom 9. Januar 2024 bestätigte das vormalige Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Verfügung vom 28. September 2023, mit welcher die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen abgeschlossen hatte. G. Mit Verfügung vom 12. Juni 2024 sprach die IV-Stelle A._____ eine ganze Invalidenrente ab dem 1. März 2017 zu. H. Ende Oktober 2024 liess A._____ einen Antrag auf Kostenübernahme der behinderungsbedingten Anpassungen und Abänderungen im Wohnbereich stellen mit dem Ziel, sich in der neuen Wohnung in D._____ selbstständig im manuellen Rollstuhl fortbewegen zu können. I. In der Folge liess die IV-Stelle eine fachtechnische Beurteilung des Gesuches vornehmen. Mit Bericht vom 13. Mai 2025 hielt die SAHB unter anderem fest, es könne nicht festgestellt werden, ob unter den gegebenen Umständen eine Finanzierung durch die Invalidenversicherung für die in den Jahren 2022/2023 an der Eigentumswohnung in D._____ umgesetzten baulichen Massnahmen noch möglich sei. J. Mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2025 stellte die IV-Stelle A._____ die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Zum Abklärungsergebnis hielt sie fest, angesichts des am 23. Juni 2020 verfügten Kostenbeitrags für invaliditätsbedingte Anpassungen im Wohnbereich im Jahr 2016 für die Eigentumswohnung in der B._____ sowie des gerichtlich bestätigten Abschlusses von beruflichen Massnahmen lägen keine guten und nachvollziehbaren Gründe dafür vor, dass A._____ von der optimal auf seine Bedürfnisse adaptierten Wohnung in der B._____, wo sein gefestigter Lebensmittelpunkt gewesen sei, nach D._____ gezogen sei. Allein sein Wunsch nach einem ärztlicherseits als unrealistisch eingestuften Arbeitsversuch vermöge nicht dazu zu führen, dass die IV-Stelle lediglich knapp sechs Jahre später bereits den nächsten Umbau einer neuen Wohnung finanzieren müsse. Auch in Berücksichtigung der Grundrechte sei damit davon auszugehen, dass die Beibehaltung des Wohnsitzes in der B._____ eine zumutbare Massnahme der Schadenminderung gewesen wäre. K. Nach durchgeführtem Einwandverfahren entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden und verneinte mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 in Abweisung des Leistungsbegehrens eine Kostengutsprache für den Wohnungsumbau in D._____. L. Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. Januar 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erheben und in
4 / 15 Aufhebung der Verfügung vom 11. Dezember 2025 beantragen, die IV-Stelle sei zu verpflichten, Kostengutsprache für den Wohnungsumbau zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Begründend führte er im Wesentlichen aus, während er in den Jahren 2017/2018 noch selbstständig habe in und aus dem Auto transferieren können, was ihm erlaubt habe, nach D._____ zu fahren, um dort Besorgungen zu machen, Ärztinnen und Ärzte zu konsultieren und Freunde zu treffen, sei es in der Folge zu einer deutlichen Verschlechterung der Handfunktionen und dadurch des Gesundheitszustands gekommen. Nach einer Handoperation seien ihm die selbstständigen Transfers in und aus dem Auto und damit die Fahrten nach D._____ nicht mehr möglich gewesen. Dies habe dazu geführt, dass die Wohnung in der B._____ nicht mehr geeignet gewesen sei, weshalb er sich dazu entschieden habe, eine Eigentumswohnung in D._____ zu kaufen. In diese sei er im März 2023 umgezogen. Neben einem grösseren Spitex-Angebot ermögliche ihm der neue zentrale Wohnort, direkt von zuhause aus Besorgungen zu machen, Ärzte zu besuchen und Freunde zu treffen. Die Eltern lebten nun ebenfalls in D._____ in der Wohnung oberhalb seiner eigenen. M. Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2026 auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf ihre Verfügung vom 11. Dezember 2025, an welcher sie vollumfänglich festhielt. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2025 stellt eine solche anfechtbare Verfügung der Invalidenversicherung und folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG (SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als Adressat der strittigen Verfügung ist der Beschwerdeführer davon berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG
E. 5 / 15 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das erneute Gesuch um Übernahme der Kosten für den Wohnungsumbau in D._____ zu Recht abgelehnt hat. 3.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in der Abgabe von Hilfsmitteln zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung (vgl. dazu Art. 8 Abs. 3 lit. d und Art. 21 Abs. 3 IVG). Nach Art. 21 Abs. 1 IVG haben Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfen. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung haben Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. 3.2. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV (SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). An-spruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Der Anspruch erstreckt sich unter anderem auch auf die invaliditätsbedingten Anpassungen (Art. 2 Abs. 3
E. 5.1 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (vgl. so schon BGE 113 V 28 E. 4a). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b und 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 5.2). Gemäss Rechtsprechung (BGE 113 V 22 E. 4d) darf sich die Verwaltung bei den Anforderungen, welche unter dem Titel der Schadenminderung an eine versicherte Person gestellt werden, nicht einseitig vom öffentlichen Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen
E. 5.2 Im Lichte der Rechtsprechung gemäss BGE 146 V 233 zum Verhältnis von Grundrechten und Schadenminderungslast, welche für die verschiedensten Lebensbereiche gilt, erscheint die Vornahme einer Interessenabwägung im Zusammenhang mit der Beibehaltung oder Verlegung des Wohnsitzes einer Person, die Sozialversicherungsleistungen beansprucht, häufig als notwendig (vgl. dortige E. 4.1; vgl. ferner auch BGE 113 V 22 E. 4d und 135 I 161 E. 5 f.; Urteile des Bundesgerichts 9C_160/2020 vom 24. August 2020 E. 4, 9C_661/2016 vom
19. April 2017 E. 4.1 und 9C_293/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.2). Vorliegend erscheint zwar der Umzugswunsch des Beschwerdeführers von der B._____ nach D._____ aufgrund des gemäss seinen Angaben verschlechterten Gesundheitszustands, welcher ihm keinen selbstständigen Transfer in und aus dem Auto mehr erlaube (vgl. act. B.5 ff.), zum Erhalt der für ihn in seinem Alter wichtigen Selbstständigkeit in der Verrichtung von Besorgungen, im Besuch von Ärztinnen und Ärzten sowie im Treffen von Freunden verständlich. Die in diesem Zusammenhang von ihm angerufene Niederlassungs- (Art. 24 BV) und persönliche Freiheit (Art. 10 BV) rechtfertigen die Übernahme der Kosten für die baulichen Massnahmen an der neuen Wohnung in D._____ aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht allerdings nicht. Im Allgemeinen ist daran
E. 5.3 Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus seinem Einwand, es handle sich bei den Kosten für bauliche Anpassungen an seiner Wohnung in D._____ nicht um eine länger anhaltende Inanspruchnahme der Invalidenversicherung, sondern um eine Zusprache einer einzelnen Eingliederungsleistung im Zusammenhang mit einer grundrechtlich geschützten Position (vgl. act. A.1 S. 11), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn damit einher geht unbestrittenermassen eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung – gemäss fachtechnischer Beurteilung der SAHB vom
E. 5.4 Die vom Beschwerdeführer angeführte Verschlechterung seines Gesundheitszustands mit deutlich eingeschränkten Handfunktionen, welche einen selbstständigen Transfer in und aus dem Fahrzeug und damit eine eigenständige Verrichtung von Besorgungen, den Besuch von Ärztinnen und Ärzten sowie das Treffen von Freunden in D._____ nicht mehr ermöglichten (vgl. act. A.1 S. 4 und S. 7 ff.), stellen keine neuen Verhältnisse dar, welche zu einer erneuten Übernahme der beträchtlichen Kosten für den Wohnungsumbau in D._____ Anlass geben würden. Ausweislich der Akten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche dafür sprächen, dass die vormalige Wohnung in der B._____ im Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels nicht mehr den invaliditätsbedingten Bedürfnissen des Beschwerdeführers entsprochen hätte, Derartiges wird von Letzterem denn auch nicht angeführt. Ebenso wenig war ein Wohnungswechsel aus medizinischen Gründen notwendig. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass die Arztpraxis des behandelnden Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. F._____, ebenfalls in der B._____ war, wobei sich diese gemäss fachtechnischer Beurteilung der SAHB vom 28. November 2019 im Erdgeschoss desselben Gebäudes befand, in dem der Beschwerdeführer vormals wohnte (vgl. IV-act. 182 S. 2). Daneben befand sich dort eine Physiotherapiepraxis und in familiärer Hinsicht lebte der Beschwerdeführer in der B._____ zusammen mit seinen Eltern, welche ihn bei alltäglichen Verrichtungen unterstützten (vgl. ebenda). Aus der fachtechnischen Beurteilung der SAHB vom 28. November 2019 geht im Weiteren hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Aussenbereich mit dem manuellen Rollstuhl, teilweise in Kombination mit dem Rollstuhlzuggerät «Swiss Trac», fortbewegte und sich die Wohnung im Dorfzentrum in direkter Nachbarschaft zur Postautostelle befand (vgl. IV-act. 182 S. 1 f.; siehe ferner fachtechnische Beurteilung der SAHB vom 13. Mai 2025, wonach der Beschwerdeführer mittels Elektrorollstuhl mobil sei). Insofern leuchtet es – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht ein, inwiefern es ihm unzumutbar gewesen sein soll, in der B._____ zu bleiben. Vielmehr konnte er auch ohne selbstständige Transfers in oder aus dem Fahrzeug in der B._____ Arztbesuche wahrnehmen, Freunde treffen
– gegebenenfalls auch in D._____ unter Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel
– oder Besorgungen tätigen, wobei es als gerichtsnotorisch gelten kann, dass es in der B._____ Einkaufsmöglichkeiten und verschiedene Geschäfte gibt. Zudem hätte dem Wunsch des Beschwerdeführers, alleine zu leben, auch durch den Auszug der Eltern aus der invaliditätsbedingt angepassten Wohnung in der B._____
12 / 15 nachgekommen werden können, was nach dessen Angaben früher denn auch geplant gewesen sei (vgl. act. A.1 S. 3). Soweit er im Weiteren kritisiert, der Wohnsitzwechsel nach D._____ sei – anders als die Beschwerdegegnerin annehme – nicht allein auf seinen Wunsch nach einem Arbeitsversuch zurückzuführen (vgl. act. A.1 S. 7), ist dies insoweit zu relativieren, als er den Umzug anlässlich der Abklärung durch die SAHB selber damit erklärte, in D._____ einen Arbeitsversuch in Aussicht und mit dem Kauf der neuen Eigentumswohnung eine für ihn ideale Wohnsituation geschaffen zu haben, wobei seine Eltern im gleichen Wohnblock wohnhaft seien (vgl. Bericht zur fachtechnischen Beurteilung der SAHB vom 13. Mai 2025 [IV-act. 310 S. 2]). In diesem Zusammenhang wies die Beschwerdegegnerin verfügungsweise zu Recht auf das Urteil S 23 120 vom
9. Januar 2024 hin, mit welchem das vormalige Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die die beruflichen Massnahmen abschliessende Verfügung bestätigte. In Gesamtwürdigung der medizinischen Situation hielt es fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der im Rahmen der Hauptdiagnose einer sensomotorisch kompletten Tetraplegie auftretenden, diversen schwerwiegenden Beschwerdebilder überwiegend wahrscheinlich nicht eine derartige Belastbarkeit und Konstanz aufzuweisen vermöge, um das Erfordernis der Mindestpräsenzzeit für Integrationsmassnahmen zu erfüllen. Damit könnten auch nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden, was in prognostischer Hinsicht auch der für die Folgemassnahme notwendigen Präsenz- und Leistungsfähigkeit abträglich sei. Somit sei nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung verneint habe (vgl. dortige E. 3.10 [IV-act. 259]).
E. 5.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, in D._____ gebe es ein grösseres Spitex-Angebot als in der B._____, vermag er damit keinen, die erneut sehr kostspieligen Umbaumassnahmen rechtfertigenden Umzugsgrund aufzuzeigen. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer in der B._____ durch die Spitex G._____ und die Kinderspitex Stiftung Kifa gepflegt wurde (vgl. IV-act. 210 S. 8 und S. 44 sowie IV-act. 217 S. 29), wobei im Verlauf nur noch die Pflegefachpersonen der Spitex G._____ wochentags am Vormittag vorbeikamen und die nicht abgedeckten Pflegeleistungen von der Mutter des Beschwerdeführers erbracht wurden (vgl. Abklärungsbericht der SAHB zu den Pflegeleistungen vom
25. Mai 2022 [IV-act. 219 S. 2 f.]). Dass seine Pflegesituation in der B._____ dabei unzureichend gewesen wäre, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Versicherte haben rechtsprechungsgemäss in der Regel denn auch nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen,
E. 5.6 Mit der Beschwerdegegnerin ist sodann darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung der gesamten Umstände mangels zeitlichen Drucks rechtsprechungsgemäss jedenfalls zumutbar gewesen wäre, wenigstens so lange in der baulich angepassten Wohnung in der B._____ zu bleiben, bis er ein geeignetes neues, seinen invaliditätsbedingten Bedürfnissen besser entsprechendes Objekt in D._____ gefunden hätte. Zumindest wäre er vor dem Kauf einer neuen Eigentumswohnung, welche erneut bauliche Massnahmen notwendig machte, verpflichtet gewesen abzuklären, ob in der von ihm bevorzugten Gegend ein seiner Invalidität besser angepasstes Objekt zur Verfügung steht und allenfalls die Erfolglosigkeit trotz intensiver Suche nachzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 495/06 vom 5. Juli 2007 E. 7 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 55/02 vom 15. Juli 2002 E. 2b). Dies hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen unterlassen.
E. 5.7 In Gesamtwürdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls vermögen die Interessen des Beschwerdeführers nicht gegen jene der Invalidenversicherung an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis aufzukommen. Die Ablehnung des Kostengutsprachegesuchs für den Wohnungsumbau in D._____ auf der Grundlage der prioritären Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers ist demnach nicht zu beanstanden. Die Dispositionen und Handlungen des
E. 6 / 15 HVI). Es besteht allerdings nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Art. 2 Abs. 4 Satz 1 HVI). 3.3. Die Hilfsmittelliste umfasst in Ziff. 14 des Anhangs zur HVI (nachfolgend: Anhang HVI) Hilfsmittel für die Selbstsorge und in dessen Ziff. 15 Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt. Zu letzteren zählen namentlich Umweltkontrollgeräte, sofern eine schwerstgelähmte versicherte Person, die nicht in einem Spital oder einer spezialisierten Institution für Chronischkranke untergebracht ist, nur durch diese Vorrichtung mit der Umwelt in Kontakt treten kann oder sofern ihr dadurch die selbstständige Fortbewegung mit dem Elektrofahrstuhl innerhalb ihres Wohnbereichs ermöglicht wird (Ziff. 15.05 Anhang HVI). Sodann sieht Ziff. 14.05 Anhang HVI insbesondere die Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohnbereich vor für Versicherte, die ohne solchen Behelf ihren Aufenthaltsort nicht verlassen können. Als Hilfsmittel für die Selbstsorge nennt Ziff. 14.04 Anhang HVI folgende invaliditätsbedingten baulichen Änderungen in der Wohnung: Anpassen von Bade-, Dusch- und WC-Räumen an die Invalidität, Versetzen oder Entfernen von Trennwänden, Verbreitern oder Auswechseln von Wohnungs- und Haustüren, Anbringen von Haltestangen, Handläufen, Zusatzgriffen sowie Wohnungs- und Haustüröffnern, Entfernen von Türschwellen oder Erstellen von Schwellenrampen, Installation von Signalanlagen für hochgradig Schwerhörige, Gehörlose und Taubblinde. Ziff. 14.04 Anhang HVI hat insbesondere zum Ziel, Versicherten den individuell nutzbaren Wohnbereich zugänglich zu machen, soweit dies mit den in der Bestimmung genannten einfachen und zweckmässigen Hilfsmitteln möglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2017 vom 5. September 2018 E. 4.6.3). Mangels einer im Anhang zur HVI mit (*) markierten Bezeichnung werden die vorgenannten Hilfsmittel unabhängig von der Erforderlichkeit für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit übernommen (vgl. Art. 2 Abs. 2 HVI; Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2024 vom 15. September 2025 E. 4.1). Allerdings ist bei baulichen Änderungen gemäss Ziff. 14.04 Anhang HVI in der Wohnung, im Eigenheim oder bei Neubauten zu beachten, dass aufgrund des abschliessenden Charakters dieser Kategorie von Hilfsmitteln nur die eindeutig und einzeln umschriebenen baulichen Anpassungen einer Leistungszusprechung zugänglich sind (vgl. BGE 146 V 233 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2017 vom 5. September 2018 E. 2.2 und E. 4.4.2). 3.4. Der Anspruch auf ein Hilfsmittel entsteht, sobald das Hilfsmittel im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand der versicherten Person angezeigt ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 IVG). Laut Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die
E. 7 / 15 Leistung geschuldet war. In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG sieht Art. 48 Abs. 1 IVG was folgt vor: Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen. Die Leistung wird gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte (lit. a) und den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht (lit. b). Unter dem anspruchsbegründenden Sachverhalt ist der körperliche, geistige oder psychische Gesundheitsschaden zu verstehen, der einen Leistungsanspruch begründen kann (vgl. BGE 139 V 289 E. 4.2, 120 V 89 E. 4b, 102 V 112 E. 1a und 100 V 114 E. 2c). Mit der Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts ist nicht das subjektive Einsichtsvermögen der versicherten Person gemeint, sondern es geht nach dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 2 lit. a IVG vielmehr darum, ob der anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv feststellbar ist oder nicht (vgl. BGE 139 V 289 E. 4.2, 120 V 89 E. 4b, 102 V 112 E. 1a und 100 V 114 E. 2c; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 8C_165/2013 vom 8. Juli 2013 E. 4.2 und 8C_262/2010 vom 12. Januar 2011 E. 4.2). Dass ein objektiv gegebener anspruchsbegründender Sachverhalt nicht erkennbar gewesen ist oder dass die versicherte Person trotz entsprechender Kenntnis krankheitsbedingt daran gehindert wurde, sich anzumelden oder jemanden mit der Anmeldung zu betrauen, wird von der Rechtsprechung nur sehr zurückhaltend angenommen (vgl. BGE 139 V 289 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen; siehe auch MEYER/REICHMUTH, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Art. 48 Rz. 5). Massgebend ist die Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts seitens der versicherten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters (vgl. BGE 139 V 289 E. 6.1). 4. Vorliegend wird die Notwendigkeit von invaliditätsbedingten baulichen Mass- nahmen im Wohnbereich zum Erhalt der Selbstständigkeit des Beschwerdeführers von keiner Verfahrenspartei in Abrede gestellt. So übernahm die Beschwerdegegnerin nach erfolgter Rückweisung zu weiteren Abklärungen gemäss Urteil S 18 68 vom 14. Mai 2019 des vormaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden (vgl. IV-act. 163) und Einholung einer fachtechnischen Beurteilung bei der SAHB zu den im Jahr 2016 umgesetzten baulichen Massnahmen (vgl. IV-act. 182; siehe ferner IV-act. 80) denn auch mit Verfügung vom 23. Juni 2020 einen Kostenbeitrag von CHF 31'178.45 für invaliditätsbedingte Anpassungen im Wohnbereich der damaligen Wohnung des Beschwerdeführers in der B._____ (vgl.
E. 7.1 Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.00 festzusetzen. Diese sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen und sind mit dem von ihm erbrachten Kostenvorschuss von CHF 700.00 zu ver-rechnen.
E. 7.2 Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
E. 8 / 15 IV-act. 193). Hinsichtlich der neuen Eigentumswohnung in D._____, welche der Beschwerdeführer im Rohbaustadium Anfang Februar 2022 erworben und im gleichen bzw. Folgejahr an seine invaliditätsbedingten Bedürfnisse anpassen liess (vgl. IV-act. 310 S. 2 und IV-act. 315), geht aus der fachtechnischen Beurteilung der SAHB vom 13. Mai 2025 hervor, dass verschiedene bauliche Anpassungen und Installationen (Automatisierung der Gebäudetüren, der Wohnungstür und des Schlafzimmerfensters, Einbau einer Schiebetüre und einer Hebeschiebetüre mit elektrischem Antrieb, Bedienung von Licht und Storen sowie der planerische Mehraufwand) zur Kostenübernahme empfohlen werden, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. IV-act. 310). Im besagten Bericht der SAHB wurde zugleich auf die Schadenminderungspflicht sowie die Pflicht zur Selbsteingliederung hingewiesen, welche im Einzelfall durch die Beschwerdegegnerin zu prüfen seien (vgl. IV-act. 310 S. 2). Letztere schloss in der angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2025, dass die Beibehaltung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers in der B._____ auch in Berücksichtigung dessen Grundrechte eine zumutbare Massnahme der Schadenminderung gewesen wäre. Zumindest wäre er vor dem Kauf einer neuen Wohnung gehalten gewesen abzuklären, ob in D._____ ein behinderungsgerechtes Objekt zur Verfügung gestanden hätte und allenfalls die Erfolglosigkeit trotz intensiver Suche nachzuweisen (vgl. IV-act. 325 S. 3 f.). Ob der Schluss der Beschwerdegegnerin auf eine Verletzung der Schadenminderungslast als Grundlage für die Abweisung der Kostengutsprache für die baulichen Anpassungen der Wohnung in D._____ rechtmässig ist, gilt es nachfolgend zu prüfen.
E. 9 / 15 Versicherungspraxis leiten lassen, sondern sie hat auch die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers in seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Welchem Interesse der Vorrang zukommt, kann nicht generell entschieden werden. Als Richtschnur gilt, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen oder zu einer grundlegend neuen Eingliederung Anlass geben würde (vgl. BGE 113 V 22 E. 4d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2016 vom 20. März 2017 E. 4.2.1). Unter solchen Voraussetzungen kann die Verlegung oder Beibehaltung des Wohnsitzes oder des Arbeitsortes nach wie vor, auch bei Berücksichtigung grundrechtlicher Gesichtspunkte, eine zumutbare Massnahme der Schadenminderung sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_385/2024 vom 19. März 2025 E. 6.1 und 9C_916/2010 vom 20. Juni 2011 E. 3.3). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Dispositionen des Versicherten nach den Umständen als geradezu unvernünftig oder rechtsmissbräuchlich betrachtet werden müssen (vgl. BGE 134 I 105 E. 8.2 und 113 V 22 E. 4d; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 495/06 vom 5. Juli 2007 E. 3.3 und I 55/02 vom 15. Juli 2002 E. 1b).
E. 10 / 15 zu erinnern, dass die Grundrechtsbindung des Verwaltungshandelns keineswegs bedeutet, dass nach den Umständen als geradezu unvernünftig erscheinende Dispositionen anzuerkennen sind und Anspruch auf punktuelle Eingliederungsmassnahmen begründen (so schon BGE 113 V 22 E. 4d; Urteile des Bundesgerichts 9C_160/2020 vom 24. August 2020 E. 4.2 und 9C_916/2010 vom
20. Juni 2011 E. 3 und E. 4). Das ist nichts Anderes als Ausdruck der Verhältnismässigkeit, welche für jedes staatliche Handeln gilt (Art. 5 Abs. 2 BV), insbesondere auch für die Leistungsverwaltung (vgl. BGE 135 V 172 E. 7.3.3) und damit für die Invaliden-versicherung (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG; BGE 131 V 107 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.2.2).
E. 13 / 15 notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (vgl. BGE 122 V 212 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.2.1). Selbst wenn zuträfe, dass es in D._____ ein grösseres Spitex-Angebot gebe als in der B._____, hätte er somit keinen Anspruch auf die bestmöglichen Vorkehren. Ausserdem wären angesichts der sehr hohen Kosten für die baulichen Anpassungen an der Eigentumswohnung in D._____ – wie auch die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung festhielt (vgl. IV-act. 325 S. 4) – die notwendigen Pflegeleistungen mittels mobiler Spitexdienste sicherzustellen. Abgesehen davon ist aktenkundig, dass es sich auch nach dem Wohnsitzwechsel nach D._____ mangels genügenden Pflegepersonals für den Beschwerdeführer als schwierig erwies, Spitexleistungen zu organisieren (vgl. IV-act. 237 S. 11, S. 14, S. 16, S. 91, S. 113, S. 120 f., S. 123 und S. 164), was zu einer Anstellung einer Pflegehelferin führte (vgl. IV-act. 237 S. 16, S. 19, S. 26, S. 53, S. 86, S. 89 f., S. 99, S. 102 f., S. 123 und S. 144).
E. 14 / 15 Beschwerdeführers sind nach den konkreten Umständen als unvernünftig zu qualifizieren. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich Weiterungen zu einer allfälligen verspäteten Anmeldung des Hilfsmittelanspruchs. 6. Insgesamt erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 15 / 15 Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten von CHF 700.00 gehen zulasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in selbiger Höhe verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilung]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 9. März 2026 mitgeteilt am 11. März 2026 Referenz SV1 26 12 Instanz Erste sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzung Pedretti, Vorsitz von Salis und Bäder Federspiel Hemmi, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Schneider gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden IV-Stelle, Ottostrasse 24, 7001 Chur Beschwerdegegnerin Gegenstand Versicherungsleistungen nach IVG
2 / 15 Sachverhalt A. A._____, geb. 1998, meldete sich im April 2016 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an, nachdem er am 19. März 2016 einen Skiunfall erlitten hatte, in dessen Folge eine sensomotorisch komplette Tetraplegie sub C4, im Verlauf sub C6 (AIS A), diagnostiziert wurde. B. Mit Urteil S 18 68 vom 14. Mai 2019 wies das damalige Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in Aufhebung der abschlägigen Verfügung die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen zur Notwendigkeit der invaliditätsbedingt erforderlichen Anpassungen an der Wohnung in der B._____ und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurück. Nach Einholung einer fachtechnischen Beurteilung der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung (SAHB) übernahm die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Juni 2020 einen Kostenbeitrag von CHF 31'178.45 für invaliditätsbedingte Anpassungen im Wohnbereich der Wohnung in der B._____. C. Bereits ab Mai 2019 absolvierte A._____ ein Belastbarkeitstraining bei ParaWork im Schweizerischen Paraplegiker-Zentrum (SPZ) in C._____. Dieses musste er insbesondere aufgrund der sich verschlechternden Hautverhältnisse bei der Mobilisation zunächst unterbrechen, bevor die Massnahme am 21. Mai 2019 vorzeitig beendet wurde. In den folgenden Jahren konnten aufgrund des instabilen Gesundheitszustands keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden. D. Auf Nachfrage der zuständigen Berufsberaterin der IV-Stelle äusserte sich A._____ im Dezember 2022 dahingehend, dass er in beruflicher Hinsicht eine Integrationsmassnahme antreten möchte und im März 2023 mit seiner Familie nach D._____ umziehen werde. Bereits zuvor hatte er Anfang Februar 2022 eine Eigentumswohnung in D._____ erworben, welche er in der Folge baulich an seine invaliditätsbedingten Bedürfnisse anpassen liess. E. Daraufhin tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen. Mit Stellungnahme vom
18. April 2023 befand die behandelnde Ärztin des SPZ, Dr. med. E._____, eine Arbeitsintegration mit viermal zwei Stunden sei bei A._____ aktuell nicht realistisch. Gleichermassen riet auch der Leiter der Eingliederungsberatung des SPZ aus gesundheitlichen Gründen davon ab, zum aktuellen Zeitpunkt eine Eingliederung zu wagen, auch wenn A._____ sehr motiviert sei. Im Abschlussgespräch am 25. April 2023 wurde festgehalten, dass aufgrund der medizinischen Situation von A._____ keine Eingliederungsmöglichkeit bestehe. Daraufhin wurden die Bemühungen in der Berufsberatung nach mehr als sieben Jahren nach dem Unfall beendet.
3 / 15 F. Mit Urteil S 23 120 vom 9. Januar 2024 bestätigte das vormalige Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Verfügung vom 28. September 2023, mit welcher die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen abgeschlossen hatte. G. Mit Verfügung vom 12. Juni 2024 sprach die IV-Stelle A._____ eine ganze Invalidenrente ab dem 1. März 2017 zu. H. Ende Oktober 2024 liess A._____ einen Antrag auf Kostenübernahme der behinderungsbedingten Anpassungen und Abänderungen im Wohnbereich stellen mit dem Ziel, sich in der neuen Wohnung in D._____ selbstständig im manuellen Rollstuhl fortbewegen zu können. I. In der Folge liess die IV-Stelle eine fachtechnische Beurteilung des Gesuches vornehmen. Mit Bericht vom 13. Mai 2025 hielt die SAHB unter anderem fest, es könne nicht festgestellt werden, ob unter den gegebenen Umständen eine Finanzierung durch die Invalidenversicherung für die in den Jahren 2022/2023 an der Eigentumswohnung in D._____ umgesetzten baulichen Massnahmen noch möglich sei. J. Mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2025 stellte die IV-Stelle A._____ die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Zum Abklärungsergebnis hielt sie fest, angesichts des am 23. Juni 2020 verfügten Kostenbeitrags für invaliditätsbedingte Anpassungen im Wohnbereich im Jahr 2016 für die Eigentumswohnung in der B._____ sowie des gerichtlich bestätigten Abschlusses von beruflichen Massnahmen lägen keine guten und nachvollziehbaren Gründe dafür vor, dass A._____ von der optimal auf seine Bedürfnisse adaptierten Wohnung in der B._____, wo sein gefestigter Lebensmittelpunkt gewesen sei, nach D._____ gezogen sei. Allein sein Wunsch nach einem ärztlicherseits als unrealistisch eingestuften Arbeitsversuch vermöge nicht dazu zu führen, dass die IV-Stelle lediglich knapp sechs Jahre später bereits den nächsten Umbau einer neuen Wohnung finanzieren müsse. Auch in Berücksichtigung der Grundrechte sei damit davon auszugehen, dass die Beibehaltung des Wohnsitzes in der B._____ eine zumutbare Massnahme der Schadenminderung gewesen wäre. K. Nach durchgeführtem Einwandverfahren entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden und verneinte mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 in Abweisung des Leistungsbegehrens eine Kostengutsprache für den Wohnungsumbau in D._____. L. Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. Januar 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erheben und in
4 / 15 Aufhebung der Verfügung vom 11. Dezember 2025 beantragen, die IV-Stelle sei zu verpflichten, Kostengutsprache für den Wohnungsumbau zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Begründend führte er im Wesentlichen aus, während er in den Jahren 2017/2018 noch selbstständig habe in und aus dem Auto transferieren können, was ihm erlaubt habe, nach D._____ zu fahren, um dort Besorgungen zu machen, Ärztinnen und Ärzte zu konsultieren und Freunde zu treffen, sei es in der Folge zu einer deutlichen Verschlechterung der Handfunktionen und dadurch des Gesundheitszustands gekommen. Nach einer Handoperation seien ihm die selbstständigen Transfers in und aus dem Auto und damit die Fahrten nach D._____ nicht mehr möglich gewesen. Dies habe dazu geführt, dass die Wohnung in der B._____ nicht mehr geeignet gewesen sei, weshalb er sich dazu entschieden habe, eine Eigentumswohnung in D._____ zu kaufen. In diese sei er im März 2023 umgezogen. Neben einem grösseren Spitex-Angebot ermögliche ihm der neue zentrale Wohnort, direkt von zuhause aus Besorgungen zu machen, Ärzte zu besuchen und Freunde zu treffen. Die Eltern lebten nun ebenfalls in D._____ in der Wohnung oberhalb seiner eigenen. M. Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2026 auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf ihre Verfügung vom 11. Dezember 2025, an welcher sie vollumfänglich festhielt. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2025 stellt eine solche anfechtbare Verfügung der Invalidenversicherung und folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG (SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als Adressat der strittigen Verfügung ist der Beschwerdeführer davon berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG
5 / 15 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das erneute Gesuch um Übernahme der Kosten für den Wohnungsumbau in D._____ zu Recht abgelehnt hat. 3.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in der Abgabe von Hilfsmitteln zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung (vgl. dazu Art. 8 Abs. 3 lit. d und Art. 21 Abs. 3 IVG). Nach Art. 21 Abs. 1 IVG haben Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfen. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung haben Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. 3.2. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV (SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). An-spruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Der Anspruch erstreckt sich unter anderem auch auf die invaliditätsbedingten Anpassungen (Art. 2 Abs. 3
6 / 15 HVI). Es besteht allerdings nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Art. 2 Abs. 4 Satz 1 HVI). 3.3. Die Hilfsmittelliste umfasst in Ziff. 14 des Anhangs zur HVI (nachfolgend: Anhang HVI) Hilfsmittel für die Selbstsorge und in dessen Ziff. 15 Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt. Zu letzteren zählen namentlich Umweltkontrollgeräte, sofern eine schwerstgelähmte versicherte Person, die nicht in einem Spital oder einer spezialisierten Institution für Chronischkranke untergebracht ist, nur durch diese Vorrichtung mit der Umwelt in Kontakt treten kann oder sofern ihr dadurch die selbstständige Fortbewegung mit dem Elektrofahrstuhl innerhalb ihres Wohnbereichs ermöglicht wird (Ziff. 15.05 Anhang HVI). Sodann sieht Ziff. 14.05 Anhang HVI insbesondere die Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohnbereich vor für Versicherte, die ohne solchen Behelf ihren Aufenthaltsort nicht verlassen können. Als Hilfsmittel für die Selbstsorge nennt Ziff. 14.04 Anhang HVI folgende invaliditätsbedingten baulichen Änderungen in der Wohnung: Anpassen von Bade-, Dusch- und WC-Räumen an die Invalidität, Versetzen oder Entfernen von Trennwänden, Verbreitern oder Auswechseln von Wohnungs- und Haustüren, Anbringen von Haltestangen, Handläufen, Zusatzgriffen sowie Wohnungs- und Haustüröffnern, Entfernen von Türschwellen oder Erstellen von Schwellenrampen, Installation von Signalanlagen für hochgradig Schwerhörige, Gehörlose und Taubblinde. Ziff. 14.04 Anhang HVI hat insbesondere zum Ziel, Versicherten den individuell nutzbaren Wohnbereich zugänglich zu machen, soweit dies mit den in der Bestimmung genannten einfachen und zweckmässigen Hilfsmitteln möglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2017 vom 5. September 2018 E. 4.6.3). Mangels einer im Anhang zur HVI mit (*) markierten Bezeichnung werden die vorgenannten Hilfsmittel unabhängig von der Erforderlichkeit für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit übernommen (vgl. Art. 2 Abs. 2 HVI; Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2024 vom 15. September 2025 E. 4.1). Allerdings ist bei baulichen Änderungen gemäss Ziff. 14.04 Anhang HVI in der Wohnung, im Eigenheim oder bei Neubauten zu beachten, dass aufgrund des abschliessenden Charakters dieser Kategorie von Hilfsmitteln nur die eindeutig und einzeln umschriebenen baulichen Anpassungen einer Leistungszusprechung zugänglich sind (vgl. BGE 146 V 233 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2017 vom 5. September 2018 E. 2.2 und E. 4.4.2). 3.4. Der Anspruch auf ein Hilfsmittel entsteht, sobald das Hilfsmittel im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand der versicherten Person angezeigt ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 IVG). Laut Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die
7 / 15 Leistung geschuldet war. In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG sieht Art. 48 Abs. 1 IVG was folgt vor: Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen. Die Leistung wird gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte (lit. a) und den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht (lit. b). Unter dem anspruchsbegründenden Sachverhalt ist der körperliche, geistige oder psychische Gesundheitsschaden zu verstehen, der einen Leistungsanspruch begründen kann (vgl. BGE 139 V 289 E. 4.2, 120 V 89 E. 4b, 102 V 112 E. 1a und 100 V 114 E. 2c). Mit der Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts ist nicht das subjektive Einsichtsvermögen der versicherten Person gemeint, sondern es geht nach dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 2 lit. a IVG vielmehr darum, ob der anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv feststellbar ist oder nicht (vgl. BGE 139 V 289 E. 4.2, 120 V 89 E. 4b, 102 V 112 E. 1a und 100 V 114 E. 2c; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 8C_165/2013 vom 8. Juli 2013 E. 4.2 und 8C_262/2010 vom 12. Januar 2011 E. 4.2). Dass ein objektiv gegebener anspruchsbegründender Sachverhalt nicht erkennbar gewesen ist oder dass die versicherte Person trotz entsprechender Kenntnis krankheitsbedingt daran gehindert wurde, sich anzumelden oder jemanden mit der Anmeldung zu betrauen, wird von der Rechtsprechung nur sehr zurückhaltend angenommen (vgl. BGE 139 V 289 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen; siehe auch MEYER/REICHMUTH, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Art. 48 Rz. 5). Massgebend ist die Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts seitens der versicherten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters (vgl. BGE 139 V 289 E. 6.1). 4. Vorliegend wird die Notwendigkeit von invaliditätsbedingten baulichen Mass- nahmen im Wohnbereich zum Erhalt der Selbstständigkeit des Beschwerdeführers von keiner Verfahrenspartei in Abrede gestellt. So übernahm die Beschwerdegegnerin nach erfolgter Rückweisung zu weiteren Abklärungen gemäss Urteil S 18 68 vom 14. Mai 2019 des vormaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden (vgl. IV-act. 163) und Einholung einer fachtechnischen Beurteilung bei der SAHB zu den im Jahr 2016 umgesetzten baulichen Massnahmen (vgl. IV-act. 182; siehe ferner IV-act. 80) denn auch mit Verfügung vom 23. Juni 2020 einen Kostenbeitrag von CHF 31'178.45 für invaliditätsbedingte Anpassungen im Wohnbereich der damaligen Wohnung des Beschwerdeführers in der B._____ (vgl.
8 / 15 IV-act. 193). Hinsichtlich der neuen Eigentumswohnung in D._____, welche der Beschwerdeführer im Rohbaustadium Anfang Februar 2022 erworben und im gleichen bzw. Folgejahr an seine invaliditätsbedingten Bedürfnisse anpassen liess (vgl. IV-act. 310 S. 2 und IV-act. 315), geht aus der fachtechnischen Beurteilung der SAHB vom 13. Mai 2025 hervor, dass verschiedene bauliche Anpassungen und Installationen (Automatisierung der Gebäudetüren, der Wohnungstür und des Schlafzimmerfensters, Einbau einer Schiebetüre und einer Hebeschiebetüre mit elektrischem Antrieb, Bedienung von Licht und Storen sowie der planerische Mehraufwand) zur Kostenübernahme empfohlen werden, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. IV-act. 310). Im besagten Bericht der SAHB wurde zugleich auf die Schadenminderungspflicht sowie die Pflicht zur Selbsteingliederung hingewiesen, welche im Einzelfall durch die Beschwerdegegnerin zu prüfen seien (vgl. IV-act. 310 S. 2). Letztere schloss in der angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2025, dass die Beibehaltung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers in der B._____ auch in Berücksichtigung dessen Grundrechte eine zumutbare Massnahme der Schadenminderung gewesen wäre. Zumindest wäre er vor dem Kauf einer neuen Wohnung gehalten gewesen abzuklären, ob in D._____ ein behinderungsgerechtes Objekt zur Verfügung gestanden hätte und allenfalls die Erfolglosigkeit trotz intensiver Suche nachzuweisen (vgl. IV-act. 325 S. 3 f.). Ob der Schluss der Beschwerdegegnerin auf eine Verletzung der Schadenminderungslast als Grundlage für die Abweisung der Kostengutsprache für die baulichen Anpassungen der Wohnung in D._____ rechtmässig ist, gilt es nachfolgend zu prüfen. 5.1. Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (vgl. so schon BGE 113 V 28 E. 4a). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b und 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 5.2). Gemäss Rechtsprechung (BGE 113 V 22 E. 4d) darf sich die Verwaltung bei den Anforderungen, welche unter dem Titel der Schadenminderung an eine versicherte Person gestellt werden, nicht einseitig vom öffentlichen Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen
9 / 15 Versicherungspraxis leiten lassen, sondern sie hat auch die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers in seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Welchem Interesse der Vorrang zukommt, kann nicht generell entschieden werden. Als Richtschnur gilt, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen oder zu einer grundlegend neuen Eingliederung Anlass geben würde (vgl. BGE 113 V 22 E. 4d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2016 vom 20. März 2017 E. 4.2.1). Unter solchen Voraussetzungen kann die Verlegung oder Beibehaltung des Wohnsitzes oder des Arbeitsortes nach wie vor, auch bei Berücksichtigung grundrechtlicher Gesichtspunkte, eine zumutbare Massnahme der Schadenminderung sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_385/2024 vom 19. März 2025 E. 6.1 und 9C_916/2010 vom 20. Juni 2011 E. 3.3). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Dispositionen des Versicherten nach den Umständen als geradezu unvernünftig oder rechtsmissbräuchlich betrachtet werden müssen (vgl. BGE 134 I 105 E. 8.2 und 113 V 22 E. 4d; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 495/06 vom 5. Juli 2007 E. 3.3 und I 55/02 vom 15. Juli 2002 E. 1b). 5.2. Im Lichte der Rechtsprechung gemäss BGE 146 V 233 zum Verhältnis von Grundrechten und Schadenminderungslast, welche für die verschiedensten Lebensbereiche gilt, erscheint die Vornahme einer Interessenabwägung im Zusammenhang mit der Beibehaltung oder Verlegung des Wohnsitzes einer Person, die Sozialversicherungsleistungen beansprucht, häufig als notwendig (vgl. dortige E. 4.1; vgl. ferner auch BGE 113 V 22 E. 4d und 135 I 161 E. 5 f.; Urteile des Bundesgerichts 9C_160/2020 vom 24. August 2020 E. 4, 9C_661/2016 vom
19. April 2017 E. 4.1 und 9C_293/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.2). Vorliegend erscheint zwar der Umzugswunsch des Beschwerdeführers von der B._____ nach D._____ aufgrund des gemäss seinen Angaben verschlechterten Gesundheitszustands, welcher ihm keinen selbstständigen Transfer in und aus dem Auto mehr erlaube (vgl. act. B.5 ff.), zum Erhalt der für ihn in seinem Alter wichtigen Selbstständigkeit in der Verrichtung von Besorgungen, im Besuch von Ärztinnen und Ärzten sowie im Treffen von Freunden verständlich. Die in diesem Zusammenhang von ihm angerufene Niederlassungs- (Art. 24 BV) und persönliche Freiheit (Art. 10 BV) rechtfertigen die Übernahme der Kosten für die baulichen Massnahmen an der neuen Wohnung in D._____ aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht allerdings nicht. Im Allgemeinen ist daran
10 / 15 zu erinnern, dass die Grundrechtsbindung des Verwaltungshandelns keineswegs bedeutet, dass nach den Umständen als geradezu unvernünftig erscheinende Dispositionen anzuerkennen sind und Anspruch auf punktuelle Eingliederungsmassnahmen begründen (so schon BGE 113 V 22 E. 4d; Urteile des Bundesgerichts 9C_160/2020 vom 24. August 2020 E. 4.2 und 9C_916/2010 vom
20. Juni 2011 E. 3 und E. 4). Das ist nichts Anderes als Ausdruck der Verhältnismässigkeit, welche für jedes staatliche Handeln gilt (Art. 5 Abs. 2 BV), insbesondere auch für die Leistungsverwaltung (vgl. BGE 135 V 172 E. 7.3.3) und damit für die Invaliden-versicherung (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG; BGE 131 V 107 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.2.2). 5.3. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus seinem Einwand, es handle sich bei den Kosten für bauliche Anpassungen an seiner Wohnung in D._____ nicht um eine länger anhaltende Inanspruchnahme der Invalidenversicherung, sondern um eine Zusprache einer einzelnen Eingliederungsleistung im Zusammenhang mit einer grundrechtlich geschützten Position (vgl. act. A.1 S. 11), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn damit einher geht unbestrittenermassen eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung – gemäss fachtechnischer Beurteilung der SAHB vom
13. Mai 2025 im (möglichen) Umfang von insgesamt CHF 57'243.90 für die in den Jahren 2022/2023 ausgeführten baulichen Massnahmen (Automatisierung von Gebäudeteilen, Einbau von Schiebetüren und planerischer Mehraufwand) an der Eigentumswohnung in D._____ (vgl. IV-act. 310) –, womit strenge Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zu stellen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_560/2024 vom 27. August 2025 E. 3.2 und 8C_385/2024 vom 19. März 2025 E. 6; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 55/02 vom 15. Juli 2002 E. 1b). Dabei fällt zudem ins Gewicht, dass die Beschwerdegegnerin bereits für die nur gerade sechs Jahre zuvor im 2016 umgesetzten baulichen Massnahmen (vgl. IV-act. 182; siehe ferner IV-act. 80) an der vormaligen Wohnung des Beschwerdeführers in der B._____ einen Kostenbeitrag von CHF 31'178.45 geleistet hat (vgl. Verfügung vom 23. Juni 2020 [IV-act. 193]). Damals ging das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Urteil S 18 68 vom 14. Mai 2019 mit Blick auf die stets zu beachtende Schadenminderungspflicht unter anderem von einem gefestigten Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in der B._____ (gesamte Schul- und Lehrlingszeit in der B._____, dortige Lebens- und Wohngemeinschaft mit den Eltern und gesamter Freundeskreis vor Ort) sowie von einer aufgrund seines jungen Alters langen Verwendungsdauer der dortigen Wohnung bei Gewährung der Umbaukosten aus (vgl. dortige E. 3.2 [IV-act. 163]). Eine abermalige Übernahme der Kosten für den Wohnungsumbau in der neu
11 / 15 bevorzugten Gegend in D._____ nach nur wenigen Jahren stellte eine sehr kostspielige Leistung dar, welche im Lichte der (grundrechtlich geschützten) Motive für den Wohnsitzwechsel als übertrieben und unverhältnismässig erscheint. 5.4. Die vom Beschwerdeführer angeführte Verschlechterung seines Gesundheitszustands mit deutlich eingeschränkten Handfunktionen, welche einen selbstständigen Transfer in und aus dem Fahrzeug und damit eine eigenständige Verrichtung von Besorgungen, den Besuch von Ärztinnen und Ärzten sowie das Treffen von Freunden in D._____ nicht mehr ermöglichten (vgl. act. A.1 S. 4 und S. 7 ff.), stellen keine neuen Verhältnisse dar, welche zu einer erneuten Übernahme der beträchtlichen Kosten für den Wohnungsumbau in D._____ Anlass geben würden. Ausweislich der Akten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche dafür sprächen, dass die vormalige Wohnung in der B._____ im Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels nicht mehr den invaliditätsbedingten Bedürfnissen des Beschwerdeführers entsprochen hätte, Derartiges wird von Letzterem denn auch nicht angeführt. Ebenso wenig war ein Wohnungswechsel aus medizinischen Gründen notwendig. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass die Arztpraxis des behandelnden Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. F._____, ebenfalls in der B._____ war, wobei sich diese gemäss fachtechnischer Beurteilung der SAHB vom 28. November 2019 im Erdgeschoss desselben Gebäudes befand, in dem der Beschwerdeführer vormals wohnte (vgl. IV-act. 182 S. 2). Daneben befand sich dort eine Physiotherapiepraxis und in familiärer Hinsicht lebte der Beschwerdeführer in der B._____ zusammen mit seinen Eltern, welche ihn bei alltäglichen Verrichtungen unterstützten (vgl. ebenda). Aus der fachtechnischen Beurteilung der SAHB vom 28. November 2019 geht im Weiteren hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Aussenbereich mit dem manuellen Rollstuhl, teilweise in Kombination mit dem Rollstuhlzuggerät «Swiss Trac», fortbewegte und sich die Wohnung im Dorfzentrum in direkter Nachbarschaft zur Postautostelle befand (vgl. IV-act. 182 S. 1 f.; siehe ferner fachtechnische Beurteilung der SAHB vom 13. Mai 2025, wonach der Beschwerdeführer mittels Elektrorollstuhl mobil sei). Insofern leuchtet es – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht ein, inwiefern es ihm unzumutbar gewesen sein soll, in der B._____ zu bleiben. Vielmehr konnte er auch ohne selbstständige Transfers in oder aus dem Fahrzeug in der B._____ Arztbesuche wahrnehmen, Freunde treffen
– gegebenenfalls auch in D._____ unter Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel
– oder Besorgungen tätigen, wobei es als gerichtsnotorisch gelten kann, dass es in der B._____ Einkaufsmöglichkeiten und verschiedene Geschäfte gibt. Zudem hätte dem Wunsch des Beschwerdeführers, alleine zu leben, auch durch den Auszug der Eltern aus der invaliditätsbedingt angepassten Wohnung in der B._____
12 / 15 nachgekommen werden können, was nach dessen Angaben früher denn auch geplant gewesen sei (vgl. act. A.1 S. 3). Soweit er im Weiteren kritisiert, der Wohnsitzwechsel nach D._____ sei – anders als die Beschwerdegegnerin annehme – nicht allein auf seinen Wunsch nach einem Arbeitsversuch zurückzuführen (vgl. act. A.1 S. 7), ist dies insoweit zu relativieren, als er den Umzug anlässlich der Abklärung durch die SAHB selber damit erklärte, in D._____ einen Arbeitsversuch in Aussicht und mit dem Kauf der neuen Eigentumswohnung eine für ihn ideale Wohnsituation geschaffen zu haben, wobei seine Eltern im gleichen Wohnblock wohnhaft seien (vgl. Bericht zur fachtechnischen Beurteilung der SAHB vom 13. Mai 2025 [IV-act. 310 S. 2]). In diesem Zusammenhang wies die Beschwerdegegnerin verfügungsweise zu Recht auf das Urteil S 23 120 vom
9. Januar 2024 hin, mit welchem das vormalige Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die die beruflichen Massnahmen abschliessende Verfügung bestätigte. In Gesamtwürdigung der medizinischen Situation hielt es fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der im Rahmen der Hauptdiagnose einer sensomotorisch kompletten Tetraplegie auftretenden, diversen schwerwiegenden Beschwerdebilder überwiegend wahrscheinlich nicht eine derartige Belastbarkeit und Konstanz aufzuweisen vermöge, um das Erfordernis der Mindestpräsenzzeit für Integrationsmassnahmen zu erfüllen. Damit könnten auch nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden, was in prognostischer Hinsicht auch der für die Folgemassnahme notwendigen Präsenz- und Leistungsfähigkeit abträglich sei. Somit sei nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung verneint habe (vgl. dortige E. 3.10 [IV-act. 259]). 5.5. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, in D._____ gebe es ein grösseres Spitex-Angebot als in der B._____, vermag er damit keinen, die erneut sehr kostspieligen Umbaumassnahmen rechtfertigenden Umzugsgrund aufzuzeigen. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer in der B._____ durch die Spitex G._____ und die Kinderspitex Stiftung Kifa gepflegt wurde (vgl. IV-act. 210 S. 8 und S. 44 sowie IV-act. 217 S. 29), wobei im Verlauf nur noch die Pflegefachpersonen der Spitex G._____ wochentags am Vormittag vorbeikamen und die nicht abgedeckten Pflegeleistungen von der Mutter des Beschwerdeführers erbracht wurden (vgl. Abklärungsbericht der SAHB zu den Pflegeleistungen vom
25. Mai 2022 [IV-act. 219 S. 2 f.]). Dass seine Pflegesituation in der B._____ dabei unzureichend gewesen wäre, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Versicherte haben rechtsprechungsgemäss in der Regel denn auch nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen,
13 / 15 notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (vgl. BGE 122 V 212 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.2.1). Selbst wenn zuträfe, dass es in D._____ ein grösseres Spitex-Angebot gebe als in der B._____, hätte er somit keinen Anspruch auf die bestmöglichen Vorkehren. Ausserdem wären angesichts der sehr hohen Kosten für die baulichen Anpassungen an der Eigentumswohnung in D._____ – wie auch die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung festhielt (vgl. IV-act. 325 S. 4) – die notwendigen Pflegeleistungen mittels mobiler Spitexdienste sicherzustellen. Abgesehen davon ist aktenkundig, dass es sich auch nach dem Wohnsitzwechsel nach D._____ mangels genügenden Pflegepersonals für den Beschwerdeführer als schwierig erwies, Spitexleistungen zu organisieren (vgl. IV-act. 237 S. 11, S. 14, S. 16, S. 91, S. 113, S. 120 f., S. 123 und S. 164), was zu einer Anstellung einer Pflegehelferin führte (vgl. IV-act. 237 S. 16, S. 19, S. 26, S. 53, S. 86, S. 89 f., S. 99, S. 102 f., S. 123 und S. 144). 5.6. Mit der Beschwerdegegnerin ist sodann darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung der gesamten Umstände mangels zeitlichen Drucks rechtsprechungsgemäss jedenfalls zumutbar gewesen wäre, wenigstens so lange in der baulich angepassten Wohnung in der B._____ zu bleiben, bis er ein geeignetes neues, seinen invaliditätsbedingten Bedürfnissen besser entsprechendes Objekt in D._____ gefunden hätte. Zumindest wäre er vor dem Kauf einer neuen Eigentumswohnung, welche erneut bauliche Massnahmen notwendig machte, verpflichtet gewesen abzuklären, ob in der von ihm bevorzugten Gegend ein seiner Invalidität besser angepasstes Objekt zur Verfügung steht und allenfalls die Erfolglosigkeit trotz intensiver Suche nachzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 495/06 vom 5. Juli 2007 E. 7 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 55/02 vom 15. Juli 2002 E. 2b). Dies hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen unterlassen. 5.7. In Gesamtwürdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls vermögen die Interessen des Beschwerdeführers nicht gegen jene der Invalidenversicherung an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis aufzukommen. Die Ablehnung des Kostengutsprachegesuchs für den Wohnungsumbau in D._____ auf der Grundlage der prioritären Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers ist demnach nicht zu beanstanden. Die Dispositionen und Handlungen des
14 / 15 Beschwerdeführers sind nach den konkreten Umständen als unvernünftig zu qualifizieren. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich Weiterungen zu einer allfälligen verspäteten Anmeldung des Hilfsmittelanspruchs. 6. Insgesamt erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 7.1. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.00 festzusetzen. Diese sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen und sind mit dem von ihm erbrachten Kostenvorschuss von CHF 700.00 zu ver-rechnen. 7.2. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
15 / 15 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von CHF 700.00 gehen zulasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in selbiger Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]